Children need hope, they need REWA
Children need hope, they need REWA

Satzung Ladakh-Hilfe e.V.

Satzung des Vereines

Ladakh Hilfe e.V.’

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen ‚Ladakh Hilfe’, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

  2. Sitz des Vereins ist Freiburg, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ‚Ladakh Hilfe e.V.’ ist die selbstlose Förderung hilfsbedürftiger Menschen im In- und Ausland, die infolge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder in materieller Hinsicht Unterstützung brauchen. Insbesondere soll damit der Personenkreis armer und kranker Kinder und Erwachsener in Ladakh, und der ganzen Himalaja-Region gefördert werden. Die Förderung findet statt durch:

Geld- und Sachspenden, humanitäre Zuwendung in Form von Arbeitseinsätzen, Entwicklungshilfe, Lehrtätigkeit, Patenschaften für Kinder, die aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufgebracht und unterstützt werden.

 

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Gewinne und sonstige Vereinsmittel

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Aktives Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche (Briefform, E-Mail oder per Internet/Homepage-Anmeldeformular) Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Ergänzung bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

  1. Interessenten können auch förderndes Mitglied ohne Stimmrecht werden, mit allen Informationen und einem Beitrag/Spende nach freiem Ermessen. Die Aufnahme erfolgt per schriftlichem/elektronischen Antrag an den Vorstand.
     

  2. Die Mitgliedschaft als Mitglied wird beendet:

    1. durch Tod

    2. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann zum Ende des Geschäftsjahres

    3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann

  1. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand, bestehend aus

    • dem 1. Vorsitzenden

    • dem 2. Vorsitzenden

    • dem Schriftführer

    • dem Kassenwart;

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig; der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und jährlich. Sie beschließt insbesondere über:

    1. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

    2. Bestimmung von zwei Kassenprüfern

    3. Genehmigung des Kassenberichtes des Vereins, Entlastung des Kassenverwalters und des Vorstandes

    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

    5. Die Ausschließung eines Mitglieds

    6. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

    7. Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG

    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes

  2. Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenz-, Online- oder Hybridveranstaltung (Präsenz und Online gemeinsam) abgehalten werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand soll in erster Linie per besonderer Einladung im Internet über E-Mail erfolgen. Bei Einberufung der Mitgliederversammlung wird bekannt gegeben, ob es sich um eine Präsenz-, Online- oder Hybridveranstaltung handelt. Für Mitglieder ohne Zugang zum Internet wird die Einberufung per Brief verschickt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung; die Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse und Anschrift muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung abgesandt bzw. zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beantragen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der teilnehmenden Mitgliederanzahl beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen per echtem (visuell) Handzeichen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks, bedürfen einer Mehrheit von 75% der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

§ 7

Vorstand des Vereins

 

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  1. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 5 eine pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 8

Protokolle

 

Über alle Verhandlungen der Mitglieder- und Vorstandsversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

 

§9

Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe auch bereits für das Gründungsjahr des Vereins 2003 unverzüglich nach Gründung des Vereins zahlbar; im Übrigen jeweils am 2.1. des darauffolgenden Kalenderjahres.

 

  1. Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für vorangegangene oder für das laufende Kalenderjahr

 

 

§ 10

Auflösung und Zweckänderung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen an die „https://www.nadjeschda.org/“, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

 

Konto-Account:

Ladakh-Hilfe e.V.
IBAN: DE52 7315 0000 0008 1879 81
BIC: BYLADEM1MLM
Sparkasse
Schwaben-Bodensee

 

Kontakt-Contact: 

Ladakh-Hilfe e.V.

Peterbergstraße 23
79117 Freiburg,
Germany

 

E-Mail:

info@ladakh-hilfe.de

 

Flyer Ladakh-Hilfe e.V.

 

Druckversion | Sitemap
© Ladakh-Hilfe e.V.