§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen Ladakh
Hilfe, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die
alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz eingetragener
Verein (e.V.).
- Sitz des Vereins ist Günzburg,
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins Ladakh Hilfe e.V. ist die selbstlose Förderung
hilfsbedürftiger Menschen im In- und Ausland, die infolge ihres
körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind oder in materieller Hinsicht Unterstützung
brauchen. Insbesondere soll damit der Personenkreis armer und kranker
Kinder und Erwachsener in Ladakh und der ganzen Himalaja-Region
gefördert werden. Die Förderung findet statt durch:
Geld-
und Sachspenden, humanitäre Zuwendung in Form von Arbeitseinsätzen,
Entwicklungshilfe, Lehrtätigkeit, Patenschaften für Kinder, die
aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufgebracht und unterstützt werden.
Diese
Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung
(Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff. AO).
Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Aktives Mitglied kann jeder an
der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung
ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche
(Briefform, e-mail oder per Internet/Homepage-Anmeldeformular)
Anmeldung zur Aufnahme, in der sich
der Anmeldende zur Einhaltung
der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Als Ergänzung bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet
sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
- Interessenten können auch förderndes
Mitglied ohne Stimmrecht werden, mit allen Informationen und einem
Beitrag/Spende nach freiem Ermessen. Die Aufnahme erfolgt per
schriftlichem/elektronischen Antrag an den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft als Mitglied
wird beendet:
a) durch Tod
b)
durch freiwilligen Austritt, der nur
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann zum Ende
des Geschäftsjahres
c)
durch förmliche Ausschließung, die
nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
- Bei seinem Ausscheiden aus dem
Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögens
und Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge
§ 5
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand, bestehend aus
-
dem
Vorsitzenden
-
dem
Schriftführer
-
dem
Kassenwart;
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig; der Vorstand bleibt auch
nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert und jährlich. Sie
beschließt insbesondere über:
a)
Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b)
Bestimmung von zwei Kassenprüfern
c)
Genehmigung des Kassenberichtes des
Vereins, Entlastung des Kassenverwalters und des Vorstandes
d)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e)
Die Ausschließung eines Mitglieds
f)
Die
Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung
durch den Vorstand soll in erster Linie per besonderer Einladung im Internet über das e-mail erfolgen.
Für Mitglieder ohne Zugang zum Internet wird die Einberufung per
Brief verschickt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung; die Einladung
an deren letzte dem Vorstand bekannte e-mail Adresse und Anschrift
muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung abgesandt bzw. zur Post gegeben werden.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre
Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der anwesenden Mitgliederanzahl beschlussfähig. Ansonsten beruft der Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung, die unabhängig von einer Anwesenheitsquote
der Mitglieder auf jeden Fall beschlussfähig ist. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet
der Vorstand; Wahlen erfolgen per Handzeichen oder bei Bedarf schriftlich
durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird,
einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks, bedürfen einer
Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird
von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter
geleitet
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder
wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem
Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht
nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7
Vorstand des Vereins
- Zu Vorstandsmitgliedern können
nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine
restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt
werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Kassenwart verwaltet die Kasse
des Vereins und führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch.
§ 8
Protokolle
Über
alle Verhandlungen der Mitglieder- und Vorstandsversammlung sind
Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen sind.
§9
Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist in voller
Höhe auch bereits für das Gründungsjahr des Vereins 2003 unverzüglich
nach Gründung des Vereins zahlbar; im Übrigen jeweils am 2.1.
des darauf folgenden Kalenderjahres.
- Der Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages für vorangegangene oder für das laufende Kalenderjahr
§ 10
Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung des Vereins kann
nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Mitglieder beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen an die
Stadt Günzburg, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke
im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.